Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 7 Scheidung der Ehe › Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1583 Einfluss des Güterstands · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

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