Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 6 Beistandschaft

§ 1714 Eintritt der Beistandschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

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