Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 6 Beistandschaft

§ 1715 Beendigung der Beistandschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht