Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 7 Annahme als Kind › Untertitel 2 Annahme Volljähriger

§ 1768 Antrag · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

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