Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 7 Annahme als Kind › Untertitel 2 Annahme Volljähriger

§ 1769 Verbot der Annahme · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

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