§ 1769 Verbot der Annahme · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 7 Annahme als Kind › Untertitel 2 Annahme Volljähriger