§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
- a) ein Erwerbsgeschäft oder
- b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
erwirbt oder veräußert, - 2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
- 3. zur Erteilung einer Prokura.