§ 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
- 2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.