Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

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