§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 1 Erbfolge