Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

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