Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1955 Form der Anfechtung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

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