Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1983 Bekanntmachung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

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