§ 1983 Bekanntmachung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben