Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

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