Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 Verjährung › Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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