Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 Verjährung › Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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