Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte
Haftung des Erben
§ 2009
Wirkung der Inventarerrichtung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.