§ 2010 Einsicht des Inventars · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben