Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte
Haftung des Erben
§ 2011
Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.