Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 Verjährung › Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn
der Verjährung
§ 205
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.