Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 Verjährung › Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

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