Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 Verjährung › Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

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