§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2. dem Kind und
- a) seinen Eltern oder
- b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, - 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.