§ 226 Schikaneverbot · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe