Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 227 Notwehr · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht