Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 293 Annahmeverzug · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

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