§ 294 Tatsächliches Angebot · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 Verzug des Gläubigers