§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten