Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

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