§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten