Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 Aufrechnung

§ 388 Erklärung der Aufrechnung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

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