§ 389 Wirkung der Aufrechnung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 Aufrechnung