§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 Aufrechnung