Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 Aufrechnung

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

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