Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

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