§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung