Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 413 Übertragung anderer Rechte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

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