§ 413 Übertragung anderer Rechte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung