§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 6 Schuldübernahme