§ 423 Wirkung des Erlasses · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern