Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 423 Wirkung des Erlasses · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

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