§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern