§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern