Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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