§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern