Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht