§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 Kauf, Tausch › Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3 Vorkauf