Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 Schenkung

§ 521 Haftung des Schenkers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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