Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 Schenkung

§ 522 Keine Verzugszinsen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

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