§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 Schenkung