Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 Schenkung

§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.

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