Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 Schenkung

§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

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