§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse