Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht