§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6 Leihe