Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6 Leihe

§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

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