Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6 Leihe

§ 599 Haftung des Verleihers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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