Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 Dienstvertrag

§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht