Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 Dienstvertrag

§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

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