§ 65 Namenszusatz · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 1 Vereine › Kapitel 2 Eingetragene Vereine