Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 1 Vereine › Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 65 Namenszusatz · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht