§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 1 Vereine › Kapitel 2 Eingetragene Vereine