§ 669 Vorschusspflicht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 Auftrag